Bedienungsanleitung - Mörtelrührer

Hinweis:  Der/Die Autor/in und die Dateien am Ende der Beschreibung  werden erst nach erfolgter Anmeldung angezeigt!

 

Geräte- und Maschinenkunde:

 

Bildungs- und Lehraufgabe im T-LLP:

Die SchülerInnen sollen die in diesem Beruf verwendeten Werkzeuge, Geräte und Baumaschinen sowie Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe kennen.

 

Nach meiner Meinung nach besser  und zielführender im Rahmenlehrplan:

Die SchülerInnen sollen mit den in diesem Beruf verwendeten Werkzeugen, Geräten und Baumaschinen sowie Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfen vertraut sein.

Die SchülerInnen sollen im Rahmen der Gefahrenunterweisung über berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften, Brandschutzvorschriften, gesundheitsrechtliche Vorschriften sowie über Umweltschutzmaßnahmen im Baubereich Bescheid wissen.

 

Lehrstoff:

Im Landeslehrplan:

In allen 3 Schulstufen (obwohl in der Stundentafel nur 2 Schulstufen vorgesehen sind!):

Werkzeuge, Geräte und Baumaschinen:

Arten. Einsatz. Wirkungsweise. Instandhaltung.

 

Im Rahmenlehrplan:

Der Rahmenlehrplan zeigt auch hier eine umfangreichere Vorgabe, die meiner Meinung nach einen lebensnäheren Unterricht ermöglicht da der Begriff Handhabung zusätzlich neben anderen Begriffen aufscheint:

Werkzeuge, Geräte, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe:

Arten. Handhabung. Einsatz. Wirkungsweise. Instandhaltung.

Berufseinschlägige Sicherheits-, Umwelt- und Brandschutzvorschriften. Gefahrenunterweisung.

 

In der Lehrstoffverteilung der 1. Klasse:

Mischmaschinen

 

Didaktische Grundsätze:

Im Landeslehrplan bzw. Rahmenlehrplan:

Das Hauptkriterium für die Auswahl und Schwerpunktsetzung des Lehrstoffes ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis.

Nützlich sind Aufgaben, die Lehrinhalte verschiedener Themenbereiche oder Pflichtgegenstände kombinieren. Desgleichen sind bei jeder Gelegenheit die Zusammenhänge zwischen theoretischer Erkenntnis und praktischer Anwendung aufzuzeigen.

Bei jeder sich bietenden Gelegenheit sind auf die geltenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Umwelt hinzuweisen.